Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrzeugprüfungen, Gebrauchtwagenchecks, Kaufberatung, Kaufbegleitung und damit verbundene Dienstleistungen

Stand: September 2026

Oleksandr Latysh, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Autoinspektor“
Rümelinstraße 31
70191 Stuttgart
Deutschland
E-Mail: info@autoinspektor.com
Website: autoinspektor.com



§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Oleksandr Latysh, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Autoinspektor“ (nachfolgend „Autoinspektor“) und seinen Kunden über die Erbringung von Fahrzeugprüfungen, Gebrauchtwagenchecks, Kaufberatungen, Kaufbegleitungen, Verhandlungsleistungen, Inserat-Checks, Fahrzeughistorienabfragen sowie sonstigen damit verbundenen Dienstleistungen.

2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

3. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

4. Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht. Bei einer elektronischen Buchung oder Auftragserteilung wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und ihrer Geltung zuzustimmen.

§ 2 Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

1. Vertragspartner des Kunden ist:

Oleksandr Latysh, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Autoinspektor“ (Rümelinstraße 31, 70191 Stuttgart, Deutschland)
E-Mail: info@autoinspektor.com

2. „Kunde“ ist die Person, die eine Leistung von Autoinspektor beauftragt.

3. „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Soweit in diesen AGB vom „Verkäufer“ gesprochen wird, ist damit insbesondere der private oder gewerbliche Anbieter des zu prüfenden Fahrzeugs gemeint.

§ 3 Gegenstand der Leistungen

1. Autoinspektor erbringt insbesondere folgende Leistungen:

    • Gebrauchtwagencheck / Fahrzeugprüfung vor dem Kauf
    • Premium-Gebrauchtwagencheck
    • Sportwagen-Check
    • Transporter-Check
    • Inserat-Check und Fahrzeugvorauswahl
    • Fahrzeughistorien- und FIN-Abfragen
    • Kaufberatung
    • Kaufbegleitung
    • Unterstützung bei Preisverhandlungen
    • weitere individuell vereinbarte fahrzeugbezogene Dienstleistungen.

2. Die konkrete Leistung richtet sich ausschließlich nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.

3. Autoinspektor handelt grundsätzlich auf Käuferseite und im Interesse des Kunden.

4. Autoinspektor ist grundsätzlich nicht Vertreter des Verkäufers und erhält für die Vermittlung oder den Verkauf eines Fahrzeugs keine Provision vom Verkäufer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Kunden mitgeteilt wurde.

5. Autoinspektor schuldet grundsätzlich eine fachgerechte Prüfung und Beratung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Kaufpreis und insbesondere nicht den Abschluss eines Kaufvertrages.

§ 4 Vertragsschluss und Auftragserteilung

1. Der Kunde kann Autoinspektor insbesondere über die Website, ein Kontaktformular, per E-Mail, WhatsApp, Telefon oder über andere geeignete Kommunikationsmittel kontaktieren.

2. Allgemeine Auskünfte und unverbindliche Voranfragen stellen noch keinen Auftrag dar.

3. Zur Bearbeitung eines konkreten Auftrags benötigt Autoinspektor insbesondere Angaben zum Fahrzeug sowie ausreichende Informationen zum Prüfungsort. Hierzu können insbesondere gehören:

    • Hersteller und Modell,
    • Standort des Fahrzeugs,
    • Inseratslink oder Kontaktdaten des Verkäufers.

4. Der Kunde kann bereits selbst einen Termin mit dem Verkäufer vereinbart haben. Alternativ kann Autoinspektor nach Erhalt der erforderlichen Angaben den Kontakt zum Verkäufer aufnehmen und einen Termin abstimmen. Ein von Autoinspektor vorgeschlagener Termin gilt erst als verbindlich vereinbart, wenn der Kunde diesem zustimmt.

5. Der Vertrag kommt zustande, sobald Autoinspektor den konkreten Auftrag gegenüber dem Kunden ausdrücklich bestätigt. Die ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt grundsätzlich nach Prüfung der vom Kunden übermittelten Angaben und enthält insbesondere die vereinbarte Leistung, den konkreten Termin bzw. Prüfungszeitraum, den Prüfungsort sowie den für den konkreten Auftrag geltenden Gesamtpreis einschließlich etwaiger Anfahrtskosten und sonstiger vereinbarter Kosten.

6. Eine über die Website, ein Kontaktformular, einen Messenger-Dienst, per E-Mail oder telefonisch übermittelte Anfrage oder Auftragsanfrage stellt für sich allein noch keine Annahme des Auftrags durch Autoinspektor dar. Auch die Übermittlung eines Inseratslinks oder der Kontaktdaten des Verkäufers begründet für sich allein noch keinen Vertrag. Der Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Auftragsbestätigung durch Autoinspektor nach Absatz 5 zustande.

7. Ein gesonderter, von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Vertrag kann sich aus der individuellen Auftragsvereinbarung, der Auftragsbestätigung, dem vereinbarten Preis, diesen AGB sowie den jeweils gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen zusammensetzen.

8. Bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung und die weiteren vorgeschriebenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

§ 5 Angaben und Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, Autoinspektor alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

2. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass Autoinspektor die korrekten Angaben zum Fahrzeug, Prüfungsort und Verkäufer erhält.

3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Verkäufer das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt und den erforderlichen Zugang zum Fahrzeug ermöglicht.

4. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Autoinspektor eine Prüfung durchführt, wenn der Verkäufer den Zugang zum Fahrzeug verweigert oder das Fahrzeug nicht in einem für die Prüfung geeigneten Zustand bereitgestellt wird.

5. Autoinspektor ist insbesondere nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Verkäufers zu warten, Schlüssel zu beschaffen, eine verschlossene Garage oder ein verschlossenes Grundstück zu öffnen, ein Fahrzeug von Schnee oder Eis zu befreien, eine entladene Batterie zu laden oder sonstige vom Kunden oder Verkäufer zu verantwortende Voraussetzungen für die Prüfung herzustellen.

6. Eine falsche, veraltete oder nicht erreichbare Telefonnummer des Verkäufers oder eine vom Kunden fehlerhaft übermittelte Information fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Kunden.

7. Der Kunde hat Autoinspektor unverzüglich über Änderungen des Termins, des Prüfungsortes oder sonstige relevante Änderungen zu informieren.

§ 6 Preise und Zahlung

1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Website von Autoinspektor veröffentlichten Preise, soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich ein abweichender Preis individuell vereinbart wurde.

2. Die jeweils aktuellen Preise und Leistungsbeschreibungen sind auf den jeweiligen Leistungsseiten der Website von Autoinspektor abrufbar.

3. Maßgeblich für den konkreten Auftrag ist der dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilte bzw. individuell vereinbarte Gesamtpreis einschließlich etwaiger Anfahrts-, Zusatz- oder sonstiger Kosten.

4. Soweit die konkrete Höhe einzelner Kosten vor Vertragsschluss aufgrund der Entfernung, des tatsächlichen Aufwands oder anderer Umstände noch nicht abschließend bestimmt werden kann, wird dem Kunden die jeweilige Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss mitgeteilt.

5. Die Leistungen von Autoinspektor werden im Rahmen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erbracht. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.

6. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Banküberweisung auf das von Autoinspektor angegebene Konto, sofern keine andere Zahlungsart vereinbart wurde.

7. Autoinspektor ist grundsätzlich berechtigt, die Durchführung der Leistung von der vorherigen vollständigen Zahlung abhängig zu machen.

8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9. Schlägt eine Zahlung fehl oder wird eine bereits erfolgte Zahlung zurückgebucht, hat der Kunde die hierdurch tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten zu erstatten, soweit er die Ursache der fehlgeschlagenen oder zurückgebuchten Zahlung zu vertreten hat. Hierzu können insbesondere tatsächlich anfallende Bank- oder Zahlungsdienstleistergebühren gehören. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.

§ 7 Durchführung der Fahrzeugprüfung

1. Die Fahrzeugprüfung erfolgt grundsätzlich am Standort des Fahrzeugs.

2. Der konkrete Prüfungsumfang richtet sich nach der gebuchten Leistung.

3. Die Prüfung kann je nach Fahrzeug und Zugänglichkeit unter anderem folgende Bereiche umfassen:

    • Karosserie und Außenhaut,
    • Lackierung,
    • Spaltmaße,
    • sichtbare Unfall- und Reparaturspuren,
    • Karosserie- und Bauteilkennzeichnungen,
    • Dichtungen und Abdichtungen,
    • Innenraum,
    • Sitze und Bedienelemente,
    • Flüssigkeitsstände und sichtbare Undichtigkeiten,
    • Motorraum,
    • Reifen und Räder,
    • Bremsanlage soweit von außen prüfbar,
    • Unterboden soweit zugänglich,
    • Beleuchtung,
    • Funktionsprüfung ausgewählter Systeme,
    • Probefahrt, soweit möglich,
    • elektronische Fahrzeugdiagnose, soweit vereinbart und technisch möglich.

4. Autoinspektor führt keine Demontage von Fahrzeugteilen durch, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Verdeckte Mängel, die ohne Demontage oder ohne spezielle technische Untersuchungen nicht erkennbar sind, können Bestandteil der Prüfung nur sein, soweit sie im Rahmen der vereinbarten Leistung tatsächlich festgestellt werden können.

§ 8 Grenzen der technischen Prüfung

1. Die Fahrzeugprüfung stellt keine vollständige technische Untersuchung im Sinne einer zerlegenden Werkstattdiagnose dar.

2. Autoinspektor prüft grundsätzlich nur die im vereinbarten Leistungsumfang enthaltenen und unter den jeweiligen Bedingungen zugänglichen Bereiche.

3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden insbesondere keine Motor-, Getriebe- oder Fahrwerkskomponenten zerlegt.

4. Eine Aussage über die zukünftige Lebensdauer einzelner Fahrzeugkomponenten oder über den Zeitpunkt eines zukünftigen Ausfalls kann nicht garantiert werden.

5. Verschleißteile werden hinsichtlich ihres bei der Prüfung feststellbaren Zustands beurteilt. Eine Garantie für deren verbleibende Lebensdauer wird nicht übernommen.

6. Soweit technische Feststellungen nur aufgrund einer weitergehenden Werkstattdiagnose, Messung, Demontage oder Spezialuntersuchung zuverlässig beurteilt werden können, wird dies entsprechend mitgeteilt.

§ 9 Äußere Bedingungen und eingeschränkte Zugänglichkeit

1. Die Aussagekraft der Prüfung kann durch äußere Bedingungen eingeschränkt sein.

2. Hierzu gehören insbesondere:

    • Dunkelheit,
    • schlechte Beleuchtung,
    • Regen,
    • Schnee,
    • Eis,
    • starke Verschmutzung,
    • fehlende Möglichkeit zur Probefahrt,
    • eingeschränkter Zugang zum Fahrzeug,
    • nicht zugänglicher Unterboden,
    • nicht erreichbare Fahrzeugbereiche,
    • unzureichende Stromversorgung,
    • technische Einschränkungen des Fahrzeugs.

3. Wird ein Fahrzeug beispielsweise durch Schnee, starke Verschmutzung oder andere äußere Umstände teilweise verdeckt, kann Autoinspektor die darunterliegenden Bereiche nicht vollständig beurteilen.

4. Entsprechende Einschränkungen werden nach Möglichkeit im Prüfbericht dokumentiert.

§ 10 Elektronische Fahrzeugdiagnose / OBD

1. Eine elektronische Diagnose kann Bestandteil der Fahrzeugprüfung sein, sofern dies im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und technisch möglich ist.

2. Die Diagnose kann insbesondere das Auslesen elektronischer Steuergeräte und gespeicherter Fehlercodes umfassen.

3. Autoinspektor kann, soweit technisch möglich, auch Kilometerstände oder andere gespeicherte Daten verschiedener Steuergeräte mit dem angezeigten Kilometerstand vergleichen.

4. Das Auslesen eines Fehlerspeichers stellt keine Garantie dafür dar, dass sämtliche vorhandenen oder zukünftigen Fehler erkannt werden.

5. Nicht jeder technische Fehler wird elektronisch gespeichert oder durch ein Diagnosesystem erkannt.

6. Ist der Einsatz eines Diagnosegeräts aufgrund fehlender Zugänglichkeit, technischer Einschränkungen, fehlender Zustimmung des Verkäufers oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Preisminderung, sofern die übrige vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird.

§ 11 Probefahrt

1. Eine Probefahrt ist nur möglich, wenn die hierfür erforderlichen technischen, rechtlichen und versicherungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Verkäufer bzw. Verfügungsberechtigte sein Einverständnis erteilt.

2. Verweigert der Verkäufer die Probefahrt oder liegen die erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, kann die Probefahrt nicht durchgeführt werden.

3. Ein Anspruch des Kunden auf einen Preisnachlass allein aufgrund des Entfalls der Probefahrt besteht nicht, sofern Autoinspektor die übrige vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

4. Autoinspektor ist berechtigt, nach eigener fachlicher Einschätzung eine eingeschränkte Probefahrt durchzuführen, beispielsweise auf einem Privatgelände oder auf einer kurzen geeigneten Strecke, sofern dies technisch und rechtlich zulässig sowie unter den gegebenen Umständen sinnvoll ist.

5. Eine eingeschränkte Probefahrt kann die Aussagekraft der Prüfung hinsichtlich bestimmter Fahrsituationen begrenzen. Die entsprechende Einschränkung wird nach Möglichkeit im Prüfbericht dokumentiert.

§ 12 Lack-, Karosserie- und Unfallprüfung

1. Die Prüfung von Lack und Karosserie erfolgt grundsätzlich anhand der ohne Demontage zugänglichen Bereiche und der zur Verfügung stehenden Prüfmittel.

2. Soweit ein Lackschichtdickenmessgerät eingesetzt wird, können dadurch insbesondere Hinweise auf Nachlackierungen oder Spachtelarbeiten gewonnen werden.

3. Die Prüfung stellt keine forensische Unfallrekonstruktion dar.

4. Nicht sichtbare oder fachgerecht reparierte Schäden können trotz sorgfältiger Prüfung unentdeckt bleiben.

5. Eine Aussage über die vollständige Unfallfreiheit eines Fahrzeugs wird nicht garantiert.

6. Bei festgestellten Auffälligkeiten wird nach Möglichkeit zwischen sicher festgestellten Tatsachen, technischen Auffälligkeiten und fachlichen Einschätzungen unterschieden.

§ 13 Fahrzeugunterlagen und Angaben des Verkäufers

1. Autoinspektor kann die vom Verkäufer vorgelegten Fahrzeugunterlagen und Angaben im Rahmen der vereinbarten Leistung auf Plausibilität prüfen.

2. Angaben des Verkäufers, insbesondere zu Laufleistung, Unfallfreiheit, Wartung, Vorbesitzern oder Reparaturen, können grundsätzlich nicht unabhängig von den verfügbaren Unterlagen und technischen Feststellungen als wahr garantiert werden.

3. Eine rechtliche Echtheitsprüfung, eine Prüfung von Eigentumsverhältnissen, Finanzierung, Leasing, Sicherungsrechten, Diebstahlstatus oder sonstigen rechtlichen Belastungen ist nicht Bestandteil der Fahrzeugprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Autoinspektor übernimmt keine Garantie dafür, dass vom Verkäufer vorgelegte Dokumente echt, vollständig oder unverfälscht sind.

5. Werden Unstimmigkeiten oder Auffälligkeiten festgestellt, werden diese nach Möglichkeit im Prüfbericht dokumentiert.

§ 14 Inserat-Check und Fahrzeugvorauswahl

1. Bei einem Inserat-Check oder einer Fahrzeugvorauswahl beurteilt Autoinspektor die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen.

2. Die Beurteilung kann insbesondere auf folgenden Informationen beruhen:

    • Inserat,
    • Fotos,
    • Beschreibung des Verkäufers,
    • Fahrzeugdaten,
    • Kilometerstand,
    • Preis,
    • verfügbaren Historieninformationen.

3. Eine Beurteilung ausschließlich anhand eines Inserats oder von Fotos ersetzt keine physische Fahrzeugprüfung.

4. Eine Vorauswahl stellt keine Garantie dafür dar, dass das Fahrzeug bei einer späteren Besichtigung oder Prüfung tatsächlich dem beschriebenen Zustand entspricht.

5. Autoinspektor kann dem Kunden aufgrund der verfügbaren Informationen von einer weiteren Prüfung oder einem Kauf abraten. Die endgültige Kaufentscheidung trifft ausschließlich der Kunde.

§ 15 Kaufbegleitung

1. Wird eine Kaufbegleitung beauftragt, kann diese je nach individueller Vereinbarung insbesondere umfassen:

    • Begleitung bei der Besichtigung,
    • Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Verkäufer,
    • Unterstützung bei der Bewertung des Fahrzeugzustands,
    • Unterstützung bei Preisverhandlungen,
    • Unterstützung bei der Kaufabwicklung,
    • Unterstützung bei der Fahrzeugübergabe.

2. Autoinspektor wird dabei grundsätzlich als Berater und Unterstützung des Kunden tätig und ist nicht selbst Käufer oder Verkäufer des Fahrzeugs.

3. Autoinspektor ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, im Namen des Kunden einen Kaufvertrag abzuschließen.

4. Die Entscheidung über den Kauf, den Kaufpreis und die Vertragsbedingungen verbleibt beim Kunden.

5. Autoinspektor übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Kaufverhandlung erfolgreich verläuft oder der Verkäufer einem Preisnachlass zustimmt.

§ 16 Kaufbegleitung und Erfolgsvergütung bei gesonderter Verhandlungsleistung

1. Wird eine Kaufbegleitung als eigenständige Leistung beauftragt und umfasst diese die Verhandlung mit dem Verkäufer, ist die Verhandlung Bestandteil der vereinbarten Kaufbegleitung. Eine zusätzliche Erfolgsvergütung auf den ausgehandelten Preisnachlass wird in diesem Fall nicht berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Wird dagegen keine Kaufbegleitung beauftragt und bittet der Kunde Autoinspektor nach Abschluss der Fahrzeugprüfung ausschließlich um eine gesonderte Verhandlung über den Kaufpreis, handelt es sich um eine zusätzliche Verhandlungsleistung.

3. Für eine solche gesonderte Verhandlungsleistung kann vor Beginn der Verhandlung eine Erfolgsvergütung von grundsätzlich 50 % des durch Autoinspektor zusätzlich erzielten und dokumentierten Preisnachlasses vereinbart werden.

4. Ein Preisnachlass, der bereits vor Beginn der Tätigkeit von Autoinspektor verbindlich angeboten oder vereinbart wurde, wird nicht als durch Autoinspektor erzielter Preisnachlass berücksichtigt.

5. Als Ausgangspreis gilt grundsätzlich der zuletzt vor Beginn der Verhandlung dokumentierte Preis.

6. Der Kunde ist verpflichtet, Autoinspektor über bereits bestehende Preisnachlässe oder sonstige verbindliche Konditionen wahrheitsgemäß zu informieren.

7. Der Kunde hat Autoinspektor vor Beginn der Verhandlung auf Verlangen mitzuteilen, wenn der Erwerb des Fahrzeugs durch eine andere Person oder Gesellschaft erfolgen soll.

8. Nichtmonetäre Zugeständnisse, beispielsweise neue Reifen, Wartungsarbeiten oder sonstige Sachleistungen, werden grundsätzlich nicht in die Erfolgsvergütung einbezogen, sofern nicht vor Beginn der Verhandlung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Beispiel: Wird durch die Verhandlung ein zusätzlicher Preisnachlass von 1.000 € erreicht und bietet der Verkäufer zusätzlich Reifen im Wert von 800 € an, beträgt die Erfolgsvergütung bei fehlender abweichender Vereinbarung 50 % von 1.000 €, also 500 €.

10. Die Erfolgsvergütung wird auch dann fällig, wenn der Kunde das Fahrzeug nach erfolgreicher Verhandlung ohne weitere Mitwirkung von Autoinspektor beim Verkäufer kauft.

11. Die Verpflichtung zur Zahlung der Erfolgsvergütung besteht unabhängig davon, auf wen das Fahrzeug nach der von Autoinspektor durchgeführten Verhandlung zugelassen oder vertraglich erworben wird, sofern der Erwerb durch eine vom Kunden benannte, beauftragte oder in seinem Interesse handelnde Person oder Gesellschaft erfolgt.

12. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den Kauf selbst nicht abschließt, das Fahrzeug jedoch durch seinen Ehepartner, einen Familienangehörigen, einen Bekannten, einen Geschäftspartner oder eine von ihm kontrollierte oder beauftragte Gesellschaft erwerben lässt und der Erwerb auf den von Autoinspektor ausgehandelten Konditionen beruht.

13. Maßgeblich ist dabei nicht die Person, auf deren Namen das Fahrzeug erworben oder zugelassen wird, sondern ob der Erwerb auf der von Autoinspektor erbrachten Verhandlungsleistung bzw. den dadurch erzielten Konditionen beruht.

14. Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die konkrete Verhandlung und das konkret verhandelte Fahrzeug. Ein späterer, hiervon unabhängiger Erwerb des Fahrzeugs durch einen Dritten, der nicht auf der Tätigkeit von Autoinspektor oder den von Autoinspektor ausgehandelten Konditionen beruht, begründet keine Erfolgsvergütung.

15. Die konkrete Erfolgsvergütung und ihre Berechnungsgrundlage können vor Beginn der Verhandlung individuell schriftlich, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, vereinbart werden.

§ 17 Zusatzleistungen und Änderungen des Auftrags

1. Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nur erbracht, wenn dies mit dem Kunden vereinbart wurde.

2. Hierzu können insbesondere gehören:

    • zusätzliche Fahrzeughistorienabfragen,
    • zusätzliche Diagnosen,
    • zusätzliche Dokumentationen,
    • zusätzliche Verhandlungen,
    • zusätzliche Besichtigungen,
    • zusätzliche Fahrten,
    • zusätzliche Wartezeiten,
    • sonstige individuell angeforderte Leistungen.

3. Für Zusatzleistungen kann eine zusätzliche Vergütung vereinbart werden.

4. Die Vereinbarung kann insbesondere per E-Mail, WhatsApp oder über ein sonstiges geeignetes Kommunikationsmittel erfolgen.

§ 18 Stornierung, Umbuchung und Wartezeit

1. Stornierungen und Umbuchungswünsche sollen zur eindeutigen Dokumentation in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, mitgeteilt werden.

2. Eine telefonische Mitteilung kann ebenfalls erfolgen. Autoinspektor kann zur Dokumentation eine Bestätigung in Textform verlangen.

3. Die Wirksamkeit eines gesetzlichen Widerrufs richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und der gesonderten Widerrufsbelehrung.

4. Bei einer freiwilligen Stornierung oder Umbuchung gelten die nachfolgenden Regelungen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

5. Bei einer rechtzeitig mitgeteilten Umbuchung kann Autoinspektor nach Möglichkeit einen Ersatztermin anbieten.

6. Bei kurzfristigen Stornierungen oder Terminänderungen können angemessene Kosten und bereits erbrachte Leistungen berechnet werden, soweit diese tatsächlich entstanden sind und gesetzlich zulässig sind.

7. Autoinspektor ist berechtigt, nachzuweisen, dass durch eine kurzfristige Stornierung oder Terminänderung ein höherer Schaden oder höhere Aufwendungen entstanden sind. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

8. Autoinspektor wartet am vereinbarten Prüfungsort grundsätzlich bis zu 60 Minuten, wenn sich die Durchführung der Prüfung aus Gründen verzögert, die Autoinspektor nicht zu vertreten hat.

9. Nach Ablauf dieser Wartezeit informiert Autoinspektor den Kunden, sofern eine weitere Wartezeit voraussichtlich möglich ist, darüber, dass für jede weitere angefangene Stunde eine zusätzliche Wartezeitvergütung von 40 € berechnet wird.

10. Setzt der Kunde nach dieser Information die Wartezeit ausdrücklich oder eindeutig erkennbar fort und bittet Autoinspektor damit um weiteres Warten, gilt die zusätzliche Wartezeitvergütung als vereinbart.

11. Die zusätzliche Vergütung wird zusammen mit der übrigen Vergütung abgerechnet.

12. Gesetzliche Widerrufsrechte des Verbrauchers bleiben von diesen Regelungen unberührt.

§ 19 Ablehnung oder Beendigung eines Auftrags

1. Autoinspektor ist berechtigt, einen Auftrag vor Beginn oder während der Durchführung abzulehnen oder zu beenden, wenn die ordnungsgemäße, sichere oder rechtlich zulässige Durchführung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere vorliegen bei:

    • fehlendem Zugang zum Fahrzeug,
    • verweigerter Mitwirkung des Verkäufers,
    • erheblichen Sicherheitsrisiken,
    • rechtswidrigen oder unzulässigen Umständen,
    • technischer Unmöglichkeit,
    • fehlender geeigneter Ausrüstung,
    • Fahrzeugen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs,
    • erheblich abweichenden Bedingungen gegenüber dem vereinbarten Auftrag,
    • aggressivem, beleidigendem oder anderweitig unzumutbarem Verhalten,
    • Interessenkonflikten,
    • sonstigen Umständen, die eine sachgerechte Durchführung erheblich beeinträchtigen.

3. Wird ein Auftrag aus Gründen beendet, die Autoinspektor nicht zu vertreten hat, werden bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und tatsächlich entstandene, gesetzlich zulässige Kosten entsprechend abgerechnet.

4. Soweit die Leistung noch nicht erbracht wurde und hierfür kein Vergütungsanspruch besteht, wird ein bereits gezahlter Betrag entsprechend zurückerstattet.

5. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 20 Prüfbericht, Fotos, Videos und sonstige Unterlagen

1. Die Ergebnisse der Fahrzeugprüfung können in Form eines schriftlichen Prüfberichts sowie durch Fotos, Videos und sonstige Dokumentationen übermittelt werden.

2. Der Umfang der Dokumentation richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

3. Fotos und Videos dienen insbesondere der Dokumentation des zum Prüfzeitpunkt festgestellten Zustands.

4. Eine fotografische oder videografische Dokumentation sämtlicher geprüfter Fahrzeugbereiche kann nicht garantiert werden.

5. Autoinspektor ist bemüht, die festgestellten Mängel und Auffälligkeiten nachvollziehbar zu dokumentieren.

6. Die Dokumentation stellt eine Momentaufnahme des zum Prüfzeitpunkt feststellbaren Zustands dar.

7. Autoinspektor ist bemüht, den Kunden nach Durchführung der Fahrzeugprüfung möglichst schnell über den festgestellten Zustand des Fahrzeugs zu informieren, damit der Kunde seine Entscheidung über einen möglichen Fahrzeugkauf zeitnah treffen kann.

8. Der Prüfbericht und die vereinbarten Fotos, Videos sowie sonstigen Prüfunterlagen werden in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Werktagen nach Durchführung der Fahrzeugprüfung übermittelt.

9. In besonderen Fällen, insbesondere bei erhöhtem Prüf- oder Dokumentationsaufwand, umfangreichen Diagnoseunterlagen, technischen Problemen, einem erhöhten Auftragsaufkommen oder sonstigen sachlich gerechtfertigten Umständen, kann sich die Übermittlung auf bis zu 7 Werktage verlängern.

10. Die vorstehenden Bearbeitungszeiten stellen keine Garantie für einen bestimmten Zeitpunkt der Übermittlung dar. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 21 Nutzung und Weitergabe des Prüfberichts

1. Der Prüfbericht und die sonstigen von Autoinspektor erstellten Unterlagen werden grundsätzlich für den beauftragenden Kunden erstellt.

2. Der Kunde darf die Unterlagen für seine eigene Kaufentscheidung und zur Kommunikation mit dem Verkäufer verwenden.

3. Eine kommerzielle Nutzung, Veröffentlichung oder Bearbeitung der Unterlagen durch Dritte ist ohne Zustimmung von Autoinspektor nicht gestattet, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

4. Die Weitergabe an mit dem Kauf befasste Personen, beispielsweise Ehepartner, Familienangehörige, Rechtsberater oder Finanzierungsstellen, bleibt zulässig, soweit dies dem Zweck der Fahrzeugprüfung dient.

5. Der Kunde darf die Unterlagen nicht so verändern, dass der Eindruck entsteht, Autoinspektor habe eine andere Aussage getroffen.

§ 22 Haftung

1. Autoinspektor haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Autoinspektor nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Für Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Autoinspektor nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

4. Im Übrigen ist die Haftung von Autoinspektor für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Autoinspektor haftet insbesondere nicht dafür, dass ein Fahrzeug nach Abschluss der Prüfung einen später auftretenden Defekt entwickelt, sofern dieser bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar war und Autoinspektor keine Pflichtverletzung zu vertreten hat.

6. Eine Haftung für Mängel, die bei einer fachgerechten Prüfung unter den gegebenen Umständen objektiv nicht erkennbar waren, besteht nicht.

7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.

§ 23 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Umstände

1. Autoinspektor haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen beruhen, die Autoinspektor nicht zu vertreten hat.

2. Hierzu können insbesondere gehören:

    • extreme Wetterbedingungen,
    • Verkehrsstörungen,
    • behördliche Maßnahmen,
    • technische Ausfälle,
    • Strom- oder Netzausfälle,
    • kurzfristige Erkrankungen,
    • unvorhersehbare Einschränkungen am Prüfungsort,
    • sonstige Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Autoinspektor.

3. In solchen Fällen wird Autoinspektor den Kunden nach Möglichkeit unverzüglich informieren und einen Ersatztermin anbieten.

§ 24 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

2. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Autoinspektor.

3. Soweit für die Durchführung des Auftrags erforderlich, dürfen Kundendaten insbesondere zur Terminvereinbarung, Kommunikation mit dem Verkäufer, Durchführung der Fahrzeugprüfung, Rechnungsstellung und Dokumentation verarbeitet werden.

§ 25 Beschwerden und Beanstandungen

1. Der Kunde wird gebeten, Beanstandungen möglichst zeitnah nach Kenntnis des betreffenden Umstands mitzuteilen.

2. Beanstandungen können insbesondere per E-Mail an info@autoinspektor.com gerichtet werden.

3. Gesetzliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 26 Verbraucherstreitbeilegung

1. Autoinspektor ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

2. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird der Kunde auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hingewiesen.

3. Im Falle einer nach den gesetzlichen Vorschriften bestehenden Informationspflicht nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit wird Autoinspektor dem Kunden die gesetzlich erforderlichen Informationen in Textform zur Verfügung stellen.

§ 27 Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen bleiben unberührt.

2. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem gesetzlichen Fristbeginn. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung von Autoinspektor.

3. Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass Autoinspektor bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt, muss der Verbraucher hierzu vor Beginn der Leistung ausdrücklich seine Zustimmung erteilen.

4. Der Verbraucher wird hierbei gesondert darüber informiert, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung durch Autoinspektor sein Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen verliert.

5. Widerruft der Verbraucher den Vertrag vor vollständiger Erbringung der Dienstleistung, kann Autoinspektor unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen verlangen.

6. Die Einzelheiten des Widerrufsrechts, der Voraussetzungen für einen vorzeitigen Leistungsbeginn sowie eines gegebenenfalls geschuldeten Wertersatzes ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und den hierfür vorgesehenen Erklärungen.

7. Die Bezahlung der Dienstleistung oder die Übermittlung eines Zahlungsnachweises stellt für sich allein keine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Beginn der Dienstleistung dar.

8. Die gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird dem Verbraucher, soweit gesetzlich erforderlich, vor bzw. spätestens bei Vertragsschluss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.

§ 28 Vertragssprache

1. Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch.

2. Kommunikation kann nach Vereinbarung auch auf Englisch oder Russisch erfolgen.

3. Werden Informationen oder Übersetzungen in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt, ist im Zweifel die deutsche Fassung der vertraglichen Unterlagen maßgeblich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

4. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 29 Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, soweit es gesetzlich abbedungen werden kann.

§ 30 Gerichtsstand

1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

2. Gegenüber Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz von Autoinspektor vereinbart.

3. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, gilt sie ausschließlich innerhalb dieser gesetzlichen Grenzen.

§ 31 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Eine unwirksame Bestimmung ist nicht automatisch durch eine Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich möglichst nahe an die unwirksame Bestimmung herankommt, sofern dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

§ 32 Vorrang zwingenden Rechts

1. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen diesen AGB vor.

2. Dies gilt insbesondere für zwingende Vorschriften zum Verbraucherschutz, Widerrufsrecht, Haftungsrecht, Datenschutzrecht und sonstige zwingende gesetzliche Bestimmungen.

3. Soweit einzelne Regelungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern nicht wirksam vereinbart werden können, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

§ 33 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des konkreten Auftrags können, soweit gesetzlich zulässig, auch per E-Mail oder WhatsApp vereinbart werden.

2. Individuelle Vereinbarungen zwischen Autoinspektor und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

3. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

4. Stand dieser AGB: September 2026.



Oleksandr Latysh
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